Geldwäsche

Sehr geehrte Kunden,

als Immobilienvermittler haben wir gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) als Verpflichtete die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten.

Dies ist ein normaler Vorgang, zu dem wir gesetzlich verpflichtet sind und bei dem Sie eine Mitwirkungspflicht haben.

Hierzu gehört im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Feststellung der Identitiät durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Vertragspartners bzw. des wirtschaftlich Berechtigten.

Im Zuge dieser Identifizierung benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises. Bei unserem ersten gemeinsamen Treffen bzw. Besichtigung müssen wir Ihren Ausweis nochmals im Original einsehen.

Bei juristischen Personen sind ein Handelsregisterauszug und eine Gesellschafterliste erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren.

Wir weisen darauf hin, dass wir verpflichtet sind die erhobenen Daten mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Im Merkblatt der Landesdirektion Sachsen finden Sie weitere Informationen bezüglich der uns gesetzlich auferlegten Pflichten.

Für Ihr Verständnis vielen Dank.
iKonzept24